Rechtsprechung
   VG Cottbus, 14.08.2014 - 5 L 231/14.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20732
VG Cottbus, 14.08.2014 - 5 L 231/14.A (https://dejure.org/2014,20732)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A (https://dejure.org/2014,20732)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14. August 2014 - 5 L 231/14.A (https://dejure.org/2014,20732)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,20732) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Asylrecht - Eilverfahren

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 34a Abs. 2 S. 2, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1
    Dublin III-Verordnung, Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Übergangsvorschrift, Asylantrag, Dublin II-VO, Rückwirkung, Zuständigkeitsübergang, Wiederaufnahmeersuchen, Übernahmeersuchen, Wiederaufnahmegesuch, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Hemmung der Frist, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus VG Cottbus, 14.08.2014 - 5 L 231/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 29. Januar - C-19/08 - Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I -00495, Rn. 34 - Petrosian u.a.).

    Die zuletzt erwähnte "Aussetzung" führte schon nach dem bisherigen Recht zum Aufschub des Fristbeginns (EuGH, Urteil vom 29. Januar - C-19/08 - Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I -00495, Rn. 46 - Petrosian u.a.).

    Die Frist von sechs Monaten trägt der praktischen Komplexität und den organisatorischen Schwierigkeiten Rechnung, die bei der Überstellung auftreten (EuGH, Urteil vom 29. Januar - C-19/08 - Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I -00495, Rn. 40 - Petrosian u.a.).

    Dabei verbietet es sich schon angesichts des Wortlautes der Vorschrift, die beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln (so ausdrücklich zu den Wirkungen der aufschiebenden Wirkung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 EuGH, Urteil vom 29. Januar - C-19/08 - Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I -00495, Rn. 43 - Petrosian u.a.).

    Der Beginn dieser Frist in der zweiten Konstellation - also nach Fortfall der aufschiebenden Wirkung - ist vielmehr so zu bestimmen, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen (EuGH, Urteil vom 29. Januar - C-19/08 - Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I -00495, Rn. 44 - Petrosian u.a.).

    Liefe die Frist weiter, wäre ein nationales Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, veranlasst, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die ggf. wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen könnte (EuGH, Urteil vom 29. Januar - C-19/08 - Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I -00495, Rn. 52 - Petrosian u.a.).

    Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (EuGH, Urteil vom 29. Januar - C-19/08 - Sammlung der Rechtsprechung 2009 Seite I -00495, Rn. 53 - Petrosian u.a.).

  • VG Cottbus, 24.07.2014 - 1 L 174/14

    Asylrecht aus Kartenart 2, 5

    Auszug aus VG Cottbus, 14.08.2014 - 5 L 231/14
    Die Anwendung neuen Rechts führt auch nicht zum "rückwirkenden" Zuständigkeitsübergang nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Verordnung (EU) 604/2013 (so aber VG Cottbus, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 1 L 174/14.A - Juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG Cottbus, 14.08.2014 - 5 L 231/14
    Vielmehr sind derartige Gesuche nunmehr gemäß Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EU) 604/2013 innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten - gerechnet vom 1. Januar 2014 an - zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 - Juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - Juris Rn. 31).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus VG Cottbus, 14.08.2014 - 5 L 231/14
    Vielmehr sind derartige Gesuche nunmehr gemäß Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EU) 604/2013 innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten - gerechnet vom 1. Januar 2014 an - zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 - Juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - Juris Rn. 31).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2014 - 6 L 586/14

    Asylrecht - Eilverfahren

    Da Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO auf den Absatz 3 des Art. 27 Dublin-III-VO in Gänze verweist und nicht zwischen den einzelnen Buchstaben a) bis c) dieses Absatzes unterscheidet, deutet dies darauf hin, dass sämtliche Rechtsbehelfe, die entsprechend einer der Maßgaben aus den Buchstaben a) bis c) des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO ausgestaltet sind, im Hinblick auf den nach Art. 27 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO und Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 Dublin-III-VO gebotenen Erfordernisses eines wirksamen Rechtsschutzes als gleichwertig anzusehen sind (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14. August 2014 - VG 5 L 231/14. A -).

    Dem deshalb ausweislich des Art. 26 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO bestehenden Erfordernis nach einem vorläufigen Rechtsschutzrechtsbehelf, wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gestellt werden kann, der entsprechend den Anforderungen des Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 Dublin-III-VO zur Folge hat, dass die Durchführung der Abschiebung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bei rechtzeitiger Antragstellung bereits kraft Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt unzulässig ist, bis über diesen Antrag eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14. August 2014 - VG 5 L 231/14.A -).

    Aus diesem Grunde sind entgegen der in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht (vgl. etwa: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 11. August 2014 - VG 5 L 231/14.A -) auch diejenigen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 29. Juni 2009 in der Sache "Petrosian" (zitiert nach Juris, Rdnrn. 35 bis 38 und 43) hier nicht maßgeblich, dass Art. 20 der früheren Dublin-II-VO zwei voneinander zu unterscheidende Fallkonstellationen regelt (a. a. O., Rdnr. 37), von denen der Beginn der Überstellungsfrist abhängt (a. a. O., Rdnrn. 35 und 36), nämlich die 1. Konstellation, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gar keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorsehen (a. a. O., Rdnr. 38), und die 2. Konstellation, wenn der ersuchende Mitgliedsstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt, dem das Gericht erst mit seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt (a. a. O., Rdnr. 43).

  • VG Karlsruhe, 30.10.2014 - A 5 K 2026/14

    Dublin-Verfahren; Ablauf der Überstellungsfrist bei Stellung eines Eilantrags

    Dieser Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber durch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG Rechnung getragen, wonach bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung keine Abschiebung zulässig ist (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2013, § 34a AsylVfG Rn. 41. Die Gesetzesmaterialien erwähnen diesen auf der Hand liegenden Zusammenhang allerdings nicht, vgl. BT-Drs. 1713556, S. 7).

    Die Stellung des Eilantrags wirkt also nach deutscher Terminologie als Unterbrechung der Frist, die frühestens mit der negativen Entscheidung über den Antrag neu beginnt (wie hier VG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A - VG Dresden, Beschluss vom 19.08.2014 - A 2 L 681/14 - VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A - VG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2014 - 10 AE 2414/14 - VG Göttingen, Beschluss vom 28.11.2013 - 2 B 887/13 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2014 - 2 L 55/14.A - VG Leipzig, Beschluss vom 28.02.2014 - A 6 L 360/13 - VG Regensburg, Beschluss vom 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - [alle in juris]; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand November 2013, § 27a Rn. 227. Anderer Auffassung : OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A - [noch zur Dublin II-VO]; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 - A 1 K 25/14 -); VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 [zur Dublin II-VO] ; VG Hannover, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 B 6483/14 - VG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2014 - 3 B 7136/13 - [alle in juris]; BeckOK AuslR/Pietsch AsylVfG § 34a Rn. 13.1; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a Rn. 95).

  • VG Köln, 27.08.2014 - 3 K 411/14

    Ablauf der Frist nach der Dublin-III-Verordnung führt zum Zuständigkeitsübergang

    Es ist dann sachgerecht, dass nach Ablauf der Übergangsfrist am 01.01.2014 auf vor diesem Tag beantwortete Wiederaufnahmegesuche auch die Dublin-III-VO anwendbar ist, vgl. so VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 - A 1 K 25/14 - juris Rz. 7; VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A - juris Rz. 10.

    Denn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist kein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, die gem. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hätte, so zur Dublin-III-VO auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 - A 1 K 25/14 - juris Rz. 8; a.A. VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A - juris Rz. 28; zur Dublin-II-VO vgl. statt vieler VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 - juris Rz. 5.

  • VG Köln, 27.08.2015 - 15 K 2680/15
    Nur dieses Ergebnis steht mit dem Sinn und Zweck der europarechtlichen Vorgaben in Übereinstimmung (vertiefend dargelegt in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - A 5 K 2026/14 - und des Verwaltungsgerichts Cottbus - 5 L 231/14.A -, beide veröffentlicht in Juris) und gewährleistet, dass entsprechend der oben genannten Entscheidung des EuGH der Ausländerbehörde eine ausreichende Zeit verbleibt, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln.
  • VG Cottbus, 12.01.2015 - 3 L 193/14

    Asylrecht aus Kartenart 2, 5

    Anhalte dafür, dass hierfür noch die Vorschriften der alten Verordnung gelten sollen, bestehen mithin nicht (vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 14. August 2014 - 5 L 231/14.A -, zitiert nach juris).
  • VG München, 26.09.2014 - M 24 K 14.50320

    Dublin-III-Verfahren (Ungarn)

    Mangels Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylVfG, der nach nationalem Recht die in Art. 27 Abs. 3 Satz 1 lit. c) Dublin-III-VO genannte Überprüfung der Überstellungsentscheidung in der Ausgestaltung der Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Schluss der Überprüfung vorsieht (ebenso VG Cottbus, B.v. 14.8.2014 - 5 L 231/14.A - juris Rn. 28; VG Karlsruhe, B.v. 15.4.2014 - A 1 K 25/14 - juris Rn. 8), scheidet diese Fristanlaufoption mangels auslösendem Ereignis vorliegend jedenfalls aus, da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat.
  • VG Augsburg, 18.04.2016 - Au 3 K 15.50511

    Beginn der Überstellungsfrist im Dublin III-Verfahren

    Zwar sind seit der am 13. Oktober 2015 erfolgten Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Klägers inzwischen mehr als sechs Monate vergangen, doch beginnt die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO im Fall eines rechtzeitig gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG beantragt wird, frühestens mit der Ablehnung des Eilantrags (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 30.11.2014 - A 5 K 2026/14 - juris; VG Regensburg, B.v. 21.11.2014 - RN 5 S 14.50276 - juris; VG Frankfurt, B.v. 19.9.2014 - 6 L 586/14.A - juris; VG Dresden, B.v. 19.8.2014 - A 2 L 681/14 - juris; VG Cottbus, B.v. 14.8.2014 - 5 L 231/14.A - juris; VG Hamburg, B.v. 4.6.2014 - 10 AE 2414/14 - juris; VG Göttingen, B.v. 28.11.2013 - 2 B 887/13 - juris; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG Stand November 2013, § 27a Rn. 227; a.A. OVG NW, B.v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A - juris zur Dublin II-VO).
  • VG Köln, 10.12.2015 - 15 K 5565/15
    Nur dieses Ergebnis steht mit dem Sinn und Zweck der europarechtlichen Vorgaben in Übereinstimmung (vertiefend dargelegt in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - A 5 K 2026/14 - und des Verwaltungsgerichts Cottbus - 5 L 231/14.A -, beide veröffentlicht in Juris) und gewährleistet, dass entsprechend der oben genannten Entscheidung des EuGH der Ausländerbehörde eine ausreichende Zeit verbleibt, die Modalitäten für die Durchfüh­ rung der Überstellung zu regeln.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht